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Bewirtschafterin / Bewirtschafter (Immobilien-kauffrau / Immobilien-kaufmann) (w/m/d) - For German Resident Only


Job Description

Wir suchen für den Geschäfts­bereich Facility Management am Arbeitsort Magdeburg zum 1. November 2026 eine/einen:

Bewirtschafterin / Bewirtschafter (Immobilien­kauffrau / Immobilien­kaufmann) (w/m/d)

Weitere Informationen über die Art dieser Stelle und die Erwartungen an die Bewerber finden Sie weiter unten.

(Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ist eine Eingruppierung bis Entgelt­gruppe 7 TVöD Bund / ​Besoldungs­gruppe A 7 BBesG – Tarifgebiet Ost möglich, Kennung: MDFM221005, Stellen-ID: 1485228)


Die Einstellung erfolgt unbefristet.


Die Bundes­anstalt für Immobilien­aufgaben (BImA) ist die Immobilien­dienstleisterin des Bundes, die die immobilien­politischen Ziele der Bundes­regierung unterstützt und für fast alle Bundes­behörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutschland mit über 7.000 Beschäftigten vertreten und kümmern uns um ein sehr breites und buntes Immobilien­portfolio sowie die ökologische Nutzung und Pflege von Naturflächen des Bundes. Für diese vielseitigen und verantwortungs­vollen Aufgaben suchen wir innovative Köpfe, die nachhaltig denken und handeln.


Unser Geschäfts­bereich Facility Management baut, betreibt und bewirtschaftet ein komplexes Portfolio mit spannenden und vielseitigen Objekten – von den Ministerien in Berlin und Bonn, über Bundes­gerichte und Forschungs­einrichtungen bis zu den Gebäuden des Zolls, der Bundes­polizei, der Bundeswehr oder der Bundes­anstalt Technisches Hilfswerk (THW). Im Dialog mit unseren Kundinnen und Kunden gestalten wir den Weg zu einem klimaneutralen Immobilien­management.


Dafür brauchen wir Sie! Machen Sie mit uns BImA!


Die Bundes­anstalt für Immobilien­aufgaben darf keine neuen Beamten­verhältnisse begründen. xfmxmju Die Über­nahme von auf Lebenszeit verbeamteten Personen (statusgleich oder nächstniedrigere Besoldungs­gruppe, aber ohne Laufbahn­wechsel) ist mit Zustimmung des Bundes­ministeriums der Finanzen (BMF) möglich.




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